Trennungstag wichtig für Höhe des Zugewinnsausgleichs

Getrennt­leben bedeutet nicht auch getrennt Wohnen

 Bei einer Scheidung kann es bei bestimmten Fragen auf den genauen Tag ankommen. So spielt das Datum der Trennung etwa bei der Berechnung des Zugewinn­ausgleichs eine wichtige Rolle. Trennung ist dabei nicht zwingend mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gleich­zusetzen.

Was war geschehen?

Ein Ehepaar stritt um den genauen Trennungszeitpunkt. Nach Angaben der Ehefrau war das der 14. September 2014. Am Abend dieses Tages habe ihr Ehemann ihr mitgeteilt, dass er sich von ihr trenne. Er sei noch am selben Abend aus dem Schlaf­zimmer in das Gästez­immer umgezogen. Der Ehemann behauptete, die Trennung habe am 22. September 2014 stattgefunden.

Trennungstag kann entscheidend für Höhe des Zugewinnausgleichs sein

Mit dem System des Zugewinnausgleichs wird nicht das Vermögen der Eheleute auseinandergesetzt, sondern es wird lediglich der Zuwachs des Vermögens während der Ehezeit ausgeglichen.

Nach dem Stichtagsprinzip sind folgende Daten wichtig:

  • Datum der Eheschließung
  • Tag der Zustellung des Scheidungsantrages
  • Tag der Trennung

Im vorliegenden Fall war die Feststellung des genauen Trennungs­tags entscheidend für die Höhe des Zugewinn­ausgleichs. Denn die Frau war der Meinung, ihr Mann habe die Zeit zwischen den beiden umstrittenen Trennungs­stichtagen dazu genutzt, insgesamt 5000 Euro zu verschieben. 

 Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Das OLG Brandenburg hat den Trennungszeitpunkt auf den 14. September 2014 festgestellt.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist, obliegt dem auskunftsbegehrenden Ehegatten und damit der Ehefrau.

Die Ehefrau konnte glaubhaft nachweisen, dass die Trennung bereits am 14. September vollzogen wurde, auch wenn das Ehepaar danach noch einige Zeit in der gemeinsamen Wohnung lebte. Denn es ist durchaus möglich, die häusliche Gemein­schaft auch innerhalb der ehelichen Wohnung zu beenden. Es genügt ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung. 

Die gemeinsame Nutzung der der Versorgung und Hygiene dienenden Räume (Küche, Toilette, Bad, Waschküche) sowie Absprachen über deren Benutzung schließen - wenn solche Räume nur einmal vorhanden sind - die Annahme eines Getrenntlebens folglich nicht aus. Allerdings müssten die Ehepartner getrennt wohnen und schlafen. In diesem Fall war dies durch Zeugen­aussagen bestätigt worden.

 

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 10.08.2020 - Az. 13 UF 122/17

 

© Copyright. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.